schütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Dabei setzt Art. 90 Abs. 3 SVG keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art.