2.2.2. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Straftat, die Raserfahrt vom 2. März 2021 mit Unfallfolgen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ge- -4-