2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hat für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, ausgesprochen. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, beantragt, wobei anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung von einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten die Rede war.