3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2024.73) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzliche Strafzumessung. Nicht angefochten und damit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.