2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00, d.h. Fr. 98'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'124.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.