Der Beschuldigte erwirkt mit der Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Verbindungsbusse von Amtes wegen von Fr. 15'000.00 auf den Höchstbetrag von Fr. 10'000.00 herabgesetzt wird. Es handelt sich dabei im Vergleich zur zu bestätigenden Geldstrafe - 18 - von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00, d.h. Fr. 98'500.00, um eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).