Mithin soll sichergestellt werden, dass Täter, welche dieselbe Tat mit identischem Verschulden begangen haben, trotz unterschiedlicher Einkommens- und Vermögensverhältnissen von der Geldstrafe gleich hart getroffen werden. Entgegen dem Beschuldigten widerspricht die ausgesprochene Geldstrafe und Verbindungsbusse deshalb weder dem gesunden Menschenverstand noch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).