Mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (jährliches Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung von Fr. 1'674'683.00) kann die von der Vorinstanz auf Fr. 1'970.00 festgesetzte Tagessatzhöhe (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4) nicht herabgesetzt werden, zumal der Beschuldigte keine massgeblichen Veränderungen in den finanziellen oder persönlichen Verhältnissen geltend macht. 6.4. Mit der Vorinstanz ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns - 17 -