Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand zum vorausfahrenden zu fahren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).