Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen befindet sich am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und erscheint angesichts der mit dem klar ungenügenden Abstand einhergehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der zusätzlich auszusprechenden Verbindungsbusse (als eine zusammen mit der Geldstrafe angemessenen Sanktion, siehe dazu unten) sowie der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3) als mild. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt.