den Begründungsanforderungen im schriftlichen Berufungsverfahren genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen), kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe doch unter keinem Titel herabgesetzt werden.