6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungbusse von Fr. 15'000.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 6.2. Der Beschuldigte beanstandet die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe für den Fall eines Schuldspruchs einzig damit, dass es dem gesunden Menschenverstand und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspreche, ihn mit rund Fr. 115'000.00 zu «büssen» (Berufungsbegründung S. 14 oben, Stellungnahme S. 2 unten). Es kann offen bleiben, ob er damit - 16 -