Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Mindestabstände auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden (GA act. 15; vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.2.1), denn dies führt nicht dazu, dass die für die Verkehrssicherheit wichtigen Abstandsregeln je nach Verkehrsaufkommen auf Autobahnen ihre Gültigkeit verlieren würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5). Die Verhaltensweise des Beschuldigten bleibt denn auch ungeachtet des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer gleichwohl gefährlich und sein Verhalten ist daher grundsätzlich als rücksichtslos einzustufen. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.