Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Mindestabstände auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden (GA act.