in: BGE 143 IV 425). Es liegt hier zudem keine nur kurze Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Abstandswahrung vor. Dass der Abstand für die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu klein war, räumte der Beschuldigte bei der Befragung am Tattag denn auch ohne Weiteres ein (UA act. 23). Der vor der Vorinstanz getätigten Aussage des Beschuldigten, dass er davon ausgegangen sei, einen halben Tacho Abstand eingehalten zu haben (GA act. 16), kann daher nicht geglaubt werden. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor.