5.3.2.4. Das Fahrverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 11) als rücksichtslos zu qualifizieren. Dass der Abstand viel zu klein war und er durch das Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn zumindest eine abstrakte Gefahr schafft, musste dem Beschuldigten aufgrund seiner theoretischen und praktischen Ausbildung zur Erlangung des Führerausweises, seiner langjährigen Fahrpraxis und damit einhergehend seinem Wissen um die Bedeutung von Abstandsvorschriften bewusst gewesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 425).