6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1). Somit hätte ein allfällig kürzerer Bremsweg seines Fahrzeugs den zu geringen Abstand von weniger als 1/6-Tacho aufgrund des verzögerten Bremsens durch die Reaktionszeit bei den gefahrenen Geschwindigkeiten zwischen 100 bis 131 km/h – was einer zurückgelegten Strecke von mindestens 27.77 Metern pro Sekunde entspricht – nicht ausgleichen können. Dieses Fahrverhalten des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. - 15 -