An der Gefährlichkeit der Fahrweise des Beschuldigten ändert auch nichts, dass sein Fahrzeug mit Sport- resp. Rennbremsen ausgestattet ist und eine schnelle und effiziente Reaktion ermöglicht, denn es ist auch die Bremsreaktionszeit zu beachten, die gemäss Rechtsprechung selbst bei erhöhter Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde beträgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3; 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1).