Es ist allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können. Mit Blick darauf verfängt die Argumentation des Beschuldigten, er habe nicht mit einem Bremsen des vorderen Fahrzeugs rechnen müssen, nicht (Berufungsbegründung S. 15). Die Behauptung des Beschuldigten, es habe kein reger Verkehr geherrscht und die Fahrbahn sei vor dem vor ihm fahrenden Fahrzeug frei gewesen (Berufungsbegründung S. 15), trifft so nicht zu.