5.3.2.3. Indem der Beschuldigte einen Abstand von weniger als 1/6-Tacho während rund 2400 Metern einhielt, hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere für den ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker geschaffen. Es ist allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können.