Die Behauptung des Beschuldigten, sein Fahrzeug würde bei ungenügendem Abstand ständig laute Warnsignale abgeben, vermag das klare Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Warnsignal kann üblicherweise manuell ausgeschaltet werden. Ferner ist mit der Vorinstanz (E. 3.3.2 S. 8) festzuhalten, dass der Beschuldigte angegeben hat, das Fahrzeug gebe keinen Pfeifton mehr, sofern der ungenügende Abstand eine gewisse Zeit lang unterschritten werde (vgl. GA act. 15).