Diese Erkenntnisse aus dem Video decken sich mit der Beurteilung der Polizisten (UA act. 22) und jener des Beschuldigten bei seiner Befragung am Tattag (23. März 2023), wo dieser den Abstand auf unter zwei Fahrzeuglängen eingeschätzt hat (UA act. 23). Soweit der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung geltend macht, der Abstand sei etwa ein halber Tacho gewesen (GA act. 16), ist dies offensichtlich eine Schutzbehauptung. Entsprechend verweigerte der Beschuldigte eine - 14 - Aussage zum Abstand auf Konfrontation, wie lang die Leitlinien und Zwischenabstände sind (GA act. 16).