Der Abstand betrug hier somit sicherlich weniger als 1/6-Tacho. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar (bei Time 0:01) vor das Auto des Beschuldigten gefahren ist (Berufungsbegründung S. 13). Entsprechendes machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen nicht geltend (vgl. insb. GA act. 14) und aufgrund der Gesamtkonstellation ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschuldigte als auch das vorausfahrende Auto das auf der rechten Fahrbahn fahrende blauen Auto überholt haben. In der Folge verlangsamte sich – bei vergleichbaren Abstandsverhältnissen – die gefahrene Geschwindigkeit weiter (bis Time 0:07) auf 102 km/