5.3.2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend beschrieben, was auf dem Video (UA act. 25) zu sehen ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3). Es zeigt sich darauf, dass der Beschuldigte auf der Autobahn während rund 2'400 Metern dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit sehr geringem Abstand gefolgt ist. Gleich zu Beginn des Videos (Time 0:01) ist zu sehen, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich eine Leitlinie und einen kleinen Teil des Abstands zwischen zwei Leitlinien betragen hat.