Richtigerweise habe sie zwischen 100 und 110 km/h betragen. Die Autobahn sei zudem praktisch leer gewesen, es habe gute Sicht bestanden, ein Bremsmanöver wäre ohne weiteres möglich gewesen, irgendwelche Gefährdungen seien nicht vorhanden gewesen (Berufungsbegründung S. 13 ff., vgl. auch Stellungnahme S. 4). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzlichen, ausführlichen Erwägungen als schlüssig. Durch die Videoaufnahme seien die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die Strassenverhältnisse und das rege Verkehrsaufkommen erstellt (Berufungsantwort S. 4 f.).