5.3. 5.3.1. In materieller Hinsicht macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es gebe keinen relevanten Beweis für den im Strafbefehl behaupteten Unterabstand. Bei der anhand der Leitlinien vorgenommenen «Schattenrechnung» handle es sich um eine unsichere Beweismethode. Es sei auch zu Unrecht unbeachtlich geblieben, dass das vom Beschuldigten gefahrene Fahrzeug bei nicht eingehaltenem Abstand ständig laute Warnsignale abgegeben hätte. Weiter rügt der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgestellte Geschwindigkeit. Richtigerweise habe sie zwischen 100 und 110 km/h betragen.