Damit musste der Beschuldigte und sein Verteidiger rechnen, zumal eine Frage der Vorinstanz anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nahelegte, dass die Leitlinien als Anhaltspunkt für die Einschätzung des Abstands herangezogen werden (vgl. GA act. 16). Es bestand daher unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Grund für die Vorinstanz, dem Beschuldigten vor der Urteilsverkündung offenzulegen, wie sie gedenkt, bei der Würdigung der Beweise vorzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nicht das Recht, sich zu jedem möglichen, von der entscheidenden Behörde ins Auge gefassten Ergebnis zu äussern. Das Gericht muss den Parteien seine beabsichtigte