Verfahren, in welchem der Abstand beim Hintereinanderfahren strittig ist und ein polizeiliches Video über die fragliche Fahrt vorliegt, nimmt das Gericht stets eine eigene Würdigung davon vor und sehr häufig werden die Abstandsverhältnisse anhand der Leitlinien beurteilt. Damit musste der Beschuldigte und sein Verteidiger rechnen, zumal eine Frage der Vorinstanz anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nahelegte, dass die Leitlinien als Anhaltspunkt für die Einschätzung des Abstands herangezogen werden (vgl. GA act. 16).