5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte bringt dagegen in formeller Hinsicht vor, mit der eigenmächtigen Analyse zu den Abstandsverhältnissen durch die Vorinstanz, die nie Thema gewesen sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Berufungsbegründung S. 10 lit. ccc, Stellungnahme S. 3). In der Berufungsantwort (S. 3 lit. ccc) führt die Staatsanwaltschaft zu diesem Vorhalt aus, der Beschuldigte habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Beweismitteln zu äussern. 5.2.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bei einem - 12 -