5. 5.1. Die Vorinstanz kam in Würdigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere aufgrund des von der Polizei erstellten Videos, zum Schluss, der Beschuldigte sei bei regem Verkehrsaufkommen und einer gefahrenen Geschwindigkeit von ungefähr 110 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug während mehr als 2 Kilometern mit einem Abstand von 9 bis weniger als 18 Metern gefolgt (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2 - 3.3.4 S. 7 ff.). Gestützt darauf verurteilte sie den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 10 f.).