vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. Mai 2015 E. 6.4.2). Der Beschuldigte muss bei dieser Ausgangslage mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher, eventualvorsätzlicher oder grobfahrlässiger Tatbegehung rechnen. Inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.