4.4.3. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Anklagebehörde im Strafbefehl nicht explizit festgelegt hat, ob der Beschuldigte die Tat vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig erfüllt hat, da sie die äusseren Umstände, aufgrund welcher auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden kann, damit doch gleichwohl detailliert beschreibt. Es ist angesichts des Charakters des Straftatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG Aufgabe des Gerichts, diese Würdigung im Rahmen des Sachentscheids vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. Mai 2015 E. 6.4.2).