Eventualvorsatz sowohl auf die Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefahr als auch einer darüber hinausgehenden konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung Dritter beziehen kann. Lehre und Rechtsprechung sprechen in dieser Hinsicht von einem sog. «doppelten Vorsatz» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (siehe dazu oben). Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher - 11 -