Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2).