4.4. 4.4.1. Weiter muss aus der Anklage klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierungen «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit Hinweisen).