Daher ist mit der Vorinstanz (E. 2.3 S. 4) festzuhalten, dass durch die unvollständige Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen die Informationsfunktion der Anklage hier nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Dementsprechend steht dies einem Schuldspruch nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1).