12 Abs. 1 VRV), eruieren. Das war nach Akteneinsicht (UA act. 14) und Einsicht in den Polizeibericht vom 23. März 2023, in welchem die Verhaltensnormen aufgeführt wurden (UA act. 22), auch problemlos möglich und es war entgegen der Behauptung in der Berufungsbegründung nicht nur der «Spur nach klar, was man ihm vorwirft» (Berufungsbegründung S. 11). Daher ist mit der Vorinstanz (E. 2.3 S. 4) festzuhalten, dass durch die unvollständige Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen die Informationsfunktion der Anklage hier nicht wesentlich beeinträchtigt wurde.