vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E.1.2, demzufolge im Dispositiv durch Angabe der jeweiligen Gesetzesbestimmung zum Ausdruck gebracht werden soll, welche Rechtsnormen des SVG verletzt worden sind). Auf der anderen Seite wurde im Strafbefehl jedoch mit Worten spezifiziert, dass es hier um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn geht. Gestützt darauf konnte der Verteidiger des Beschuldigten – wie sein vorinstanzliches Plädoyer zeigt (GA act. 22 ff.) – die massgebenden angeblich verletzten Verhaltensnormen (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), eruieren.