4.3.2. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wurde lediglich auf Art. 90 Abs. 2 SVG hingewiesen. Die Bestimmungen, welche das gebotene Verhalten umschreiben und aus deren Verletzung sich die Strafbarkeit ergibt, wurden nicht angegeben, obwohl dies der Anklagegrundsatz gebietet (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 325 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E.1.2, demzufolge im Dispositiv durch Angabe der jeweiligen Gesetzesbestimmung zum Ausdruck gebracht werden soll, welche Rechtsnormen des SVG verletzt worden sind).