Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).