Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf nimmt») erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).