Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe aufgrund des Strafbefehls und dem darin geschilderten Lebenssachverhalt ohne Weiteres erkennen können, was im vorgeworfen werde, zumal er im Obersatz darauf («Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf Autobahn») hingewiesen worden sei. Bezüglich der Umschreibung des subjektiven Tatbestands verweist die Staatsanwaltschaft auf die geringen Anforderungen der Rechtsprechung, wenn sich der subjektive Tatbestand aus den äusseren Tatumständen herleiten lasse (Berufungsantwort S. 3 f.).