Der Beschuldigte bringt diesbezüglich erneut vor, im Strafbefehl werde einzig auf Art. 90 Abs. 2 SVG verwiesen und ein konkreter Bezug zu einer Verletzung der Verkehrsregeln fehle. Damit sei der Strafbefehl an sich schon nichtig (Berufungsbegründung S. 11, Stellungnahme S. 3). Zudem fehlten im Strafbefehl Ausführungen zum subjektiven Tatbestand gänzlich (Berufungsbegründung S. 12 lit. bbb, Stellungnahme S. 3).