3.3. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die Überweisungsverfügung nicht persönlich zugestellt hat. Vielmehr ist es so, dass Zustellungen im Strafverfahren an den Verteidiger zugestellt werden müssen (Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3 und 2.4.2). Unbestrittenermassen wurde der Verteidiger mit einer Orientierungskopie der Überweisungsverfügung bedient. Ein Verfahrensfehler, der zur Einstellung des Strafverfahrens führt, liegt somit nicht vor. 4. 4.1. Weiter ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, was die Vorinstanz (E. 2.3 S. 4) verneint hat.