Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft an diesem fest, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Im Strafbefehl wurden eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse ausgesprochen und mit Überweisung des Strafbefehls an das Gericht wurde keine höhere Strafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft musste die Anklage deshalb nicht persönlich vor Gericht vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario).