3.2. Der Beschuldigte verkennt den Gehalt von Art. 326 Abs. 1 lit. h StPO. Es geht bei dieser Bestimmung darum, dass die Staatsanwaltschaft mit einem Ersuchen um Vorladung zur Hauptverhandlung sicherstellt, dass sie bei Fällen, bei denen sie von Gesetzes wegen nicht persönlich vor Gericht erscheinen muss (Art. 337 Abs. 3 StPO), die Möglichkeit eingeräumt erhält, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen des Plädoyers Ergänzungen und Erläuterungen vortragen kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 13 zu Art. 326 StPO).