Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, dass es keinen Grund gegeben hat, wieso sie um eine Vorladung zur Hauptverhandlung hätte ersuchen sollen. Zudem sei darin auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Betreffend den Vorhalt der fehlenden Zustellung der Überweisungsverfügung an den Beschuldigten weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diesem der Strafbefehl, der als Anklageschrift gelte, zugestellt worden sei. Ferner sei seinem Verteidiger auch eine Orientierungskopie der Überweisungsverfügung zugeschickt worden (Berufungsantwort S. 4).