3. 3.1. Der Beschuldigte beanstandet in zweierlei Hinsicht die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2023 an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens und verlangt deshalb eine Verfahrenseinstellung. Zum einen habe die Staatsanwaltschaft entgegen Art. 326 Abs. 1 lit. h StPO nicht um «Vorladung zur Hauptverhandlung» ersucht, womit der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (Berufungsbegründung S. 12 lit. ccc, Stellungnahme S. 4). Zum anderen sei ihm die Überweisungsverfügung entgegen von Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO nicht zugestellt, sondern nur an das Gericht übermittelt worden (Berufungsbegründung S. 13 lit. ddd, Stellungnahme S. 4).