Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, weshalb die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2023 nicht verwertbar sein soll. Der Beschuldigte, der über das Anwaltspatent verfügt, wurde gemäss dem Polizeibericht vom 23. März 2023 und dem von ihm (auf elektronische Weise) unterzeichneten Protokoll offenbar auf seine Rechte hingewiesen (UA act. 22 Mitte, UA act. 23 unten). Inwiefern es ihm nicht möglich war, bei dieser Befragung seine Sicht der Dinge darzulegen, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte insistieren musste, damit auch seine rechtliche Einschätzung des Sachverhalts protokolliert wurde. -5-