Einvernahme somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 23. März 2023 (Tattag) durch die Polizei kurz zur Sache und Person befragt wurde (UA act. 23 f.) und er im Einspracheverfahren dagegen keine Einwendungen erhoben hat (UA act. 31 ff.). Inwiefern vor diesem Hintergrund die Staatsanwaltschaft Anlass gehabt haben soll, den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls einzuvernehmen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, weshalb die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2023 nicht verwertbar sein soll.